§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Hochsauerlandkreis“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brilon und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern behinderter Menschen, behinderten Menschen, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
(2) Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen in allen Altersstufen und ihrer Familie bedeuten. Dazu gehören z.B. familienunterstützende und -fördernde Hilfen, Kindergärten, Wohnstätten. Der Verein selbst kann solche Einrichtungen schaffen und unterhalten.
Der Verein hat weiterhin den Zweck, Betreuungen insbesondere von Menschen mit einer Behinderung zu übernehmen und die betreuerischen Aufgaben durch haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewährleisten. Zu den Aufgaben gehört weiterhin die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen, deren Anleitung, Fortbildung und Entlastung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit einer Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit einer Behinderung in der Öffentlichkeit, z.B. durch Informationsveranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen, fördern.
(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. So darf er sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Ferner darf er andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes „Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V.“, der Bundesvereinigung der Lebenshilfe und im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele, sein Leitbild und die Grundsätze der Lebenshilfe Bundesvereinigung unterstützt.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Aufsichtsrat binnen einer Frist von drei Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Aufsichtsrates, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Ablauf der Frist über den Aufnahmeantrag schriftlich beim Aufsichtsrat einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung).
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze, Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es durch den Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Aufsichtsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(7) Gegen diesen Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses der Aufsichtsrat angerufen werden, der abschließend entscheidet.
(8) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft (außer bei Austritt durch Tod des Mitgliedes) besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(9) Jedes Mitglied ist mittelbar auch Mitglied der Landes- und Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Geld erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten volljährigen Vereinsmitglieder.“
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Aufsichtsrat
(3) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsrat nach Bedarf und insbesondere wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keine andere Versammlungsleitung wählt.
(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Aufsichtsrat unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden können Anträge mit folgenden Inhalten: Satzungsänderungen, Abberufung des Aufsichtsrates oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Entscheidungen zuständig, sofern bestimmte Entscheidungen gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:
a) Satzungszweck des Vereins
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
d) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrates
e) Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrates
f) Genehmigung des Jahresabschlusses
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)
h) Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt alle 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Aufsichtsrat noch einem anderen Vereinsgremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer mit dieser Aufgabe betrauen.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die Versammlung online abgehalten/übertragen, steht eine mit elektronischen Kommunikationsmitteln abgegebene Stimme der persönlichen Stimmrechtsausübung gleich.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, mit Ausnahme einer Zweckänderung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Aufsichtsrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden.
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter*Innen angehören dürfen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n.
(4) Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können die verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrates bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
a) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
b) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands
c) Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
e) Genehmigung der Vergütung des Vorstandes
f) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und Aufsichtsrat
g) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss
h) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
i) Einladung der Mitgliederversammlung
(6) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(7) Der Aufsichtsrat kann Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen durchführen und Entscheidungen im Umlaufverfahren herbeiführen, sofern die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder einverstanden ist.
(8) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.
(9) Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreitet.
(10) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.
(11) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen.
(2) Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei mehr als einem Vorstandsmitglied sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt; ist nur ein Vorstand bestellt, ist dieser einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat ernannt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolge ernannt und das Amt angetreten ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss
b) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
c) Personalführung und -entwicklung
d) wirtschaftliche Entwicklung der Tätigkeitsbereiche des Vereins
e) Weiterentwicklung der Arbeitsbereiche und des Vereinslebens
f) Vertretung des Vereins nach außen und innen
Weitere Aufgaben werden vom Aufsichtsrat und dem Vorstand durch eine Geschäftsordnung definiert.
Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Dazu gehören insbesondere:
a) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken,
b) die Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden,
c) die Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten und weiteren Fachbereichen,
d) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
e) die Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über EUR 250.000,00 sowie die Übernahme von Bürgschaften in der selben Höhe,
f) die Einstellung und/oder Höhergruppierung von leitenden Angestellten,
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung fernmündlich, in Textform oder auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation, einschließlich Telefonat und Videokonferenz, gefasst werden.
(6) Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessenen Vergütung.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom*von der Sitzungsleiter*in und dem*der Protokollanten*in zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erfolgen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V., sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
(3) Sollte auch die Bundesvereinigung nicht mehr existieren, kommt das verbleibende Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Wuppertal, zu, der es ebenfalls gem. Abs. 2 zu verwenden hat.
(4) Besteht auch der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.