Das Betreuungsrecht hat als grundsätzliches Anliegen, dass die betreute Person, soweit es ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten zulassen, ihr Leben selbst gestaltet und die dazu notwendigen Handlungen selbst vornimmt.
Die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung werden in den §§ 1814 bis 1881 BGB geregelt.
Kann eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn dies erforderlich ist.
Als Betreuer kommen ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie z. B. nahe Angehörige, Bekannte, Freunde und Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) in Frage. Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise, wie z.B. Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge bestellt. Er muss in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung durch die Betreuungsstelle und Betreuungsvereine bekommen.
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie zum Beispiel unter www.wiki.btprax.de