Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Kinder und Jugendliche haben dann einen Rechtsanspruch auf diese Hilfe, wenn ihre Teilhabe an Bildung aufgrund einer zugeschriebenen Behinderung eingeschränkt oder bedroht ist. Häufig besteht dann ein erhöhter Bedarf an individueller Unterstützung während des Schulbesuchs, dem allein die Lehrkraft und anderes schulisches Personal nicht gerecht werden können. Dann kann die „Leistung zur Teilhabe an Bildung“ (§112 SGB IX) für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung oder die „Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung“ (§35a SGB VIII) notwendig werden.
Für die Gewährung einer Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig; für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung ist dies das örtliche Sozialamt, für Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind, ist das örtliche Jugendamt zuständig. Sie müssen die Schulbegleitung für Ihr Kind selbst beantragen. Hierzu reicht es, einen formlosen Antrag beim zuständigen Kostenträger einzureichen. Als Anlage sind i.d.R. Arztberichte und Gutachten und nach Möglichkeit eine Stellungnahme der Schule erforderlich, um die Beeinträchtigung der Teilhabe und den damit verbundenen individuellen Bedarf an zusätzlicher Assistenz zu belegen.
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Grundsätzlich sind Leistungen der Eingliederungshilfe abhängig vom Einkommen und Vermögen. Der Gesetzgeber hat aber bestimmte Leistungen privilegiert und entschieden, dass hier das Einkommen und das Vermögen nicht herangezogen werden sollen. Dazu gehört auch die Schulbegleitung. Sie wird durch den Träger der Eingliederungshilfe finanziert.
Anders als in gebundenen Ganztagsschulen ist in den sogenannten offenen Ganztagsschulen (OGS) das Betreuungsangebot am Nachmittag nicht verpflichtender Bestandteil des Schulbesuchs. Ob Schulbegleitung hier gewährt werden kann, war deshalb lange umstritten. 2020 hat der Gesetzgeber in dieser Frage Klarheit geschaffen: die Unterstützung in der Offenen Ganztagsschule wird nun ausdrücklich als Hilfe zur Schulbildung benannt, vorausgesetzt, dass sie „im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt (…)“ wird. (§112 SGB IX).
Die Art und Ausgestaltung der Unterstützung durch die Schulbegleitung richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf Ihres Kindes und wird zu Beginn der Hilfe gemeinsam vereinbart und in enger Absprache mit den Lehrkräften vor Ort ausgestaltet. Mögliche Aufgaben der Schulbegleitung sind: