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Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügung

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Jeder von uns kann z.B. durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann.
Für diesen Fall können Sie:

Vorsorge
Vorsorge

Diese Verfügung leitet sich aus § 1896 Abs. 2 BGB ab. Hier wird in Form eines Rechtsgeschäfts eine Vollmacht erteilt. Derjenige der bevollmächtigt wird (Vollmachtnehmer), wird damit ermächtigt, im Fall der Entscheidung- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für diesen rechtswirksam zu handeln.

Diese Verfügung leitet sich aus § 1901a BGB ab. Mit der Betreuungsverfügung legt der Verfügende eine Person fest, die das Betreuungsgericht für ihn als Betreuer bestellen soll. An diese Verfügung ist das Betreuungsgericht gebunden.

Mit dieser Verfügung können Sie Entscheidungen für medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase treffen. Eine rechtswirksame Patientenverfügung muss von den handelnden Ärzten beachtet werden. Wichtig ist, dass sie in schriftlicher Form vorliegt. Die handschriftliche Form ist nicht zwingend vorgeschrieben, die eigenhändige Unterschrift ist jedoch notwendig.

Lassen Sie sich über weitere Einzelheiten im Betreuungsverein beraten. Beratungen sind auch bei Rechtsanwälten, Notaren und der Betreuungsbehörde möglich.

Ihre Ansprechpartnerin:

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Manuela Pape
Fachbereichsleitung / Berufsbetreuerin (TÜV®)

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